| I. |
[Art. 1] Name
Unter dem Namen Verein Kooperations-Rat SCHWEIZ | RUSSLAND besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
[Art. 2] Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Zollikon ZH.
[Art. 3] Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Förderung guter Beziehungen zwischen der Schweiz und Russland in jeder Hinsicht, insbesondere im wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Bereich
- den Abbau von Vorurteilen zwischen den beiden Staaten und deren Bürgerinnen und Bürgern
- die Förderung der Zusammenarbeit auf allen möglichen Arbeitsgebieten
- den Schutz von russischen Interessen in der Schweiz und schweizerischen Interessen in Russland.
Der Verein kann sein Ziel erreichen, indem er mit Exponenten oder anderen geeigneten Personen beider Länder Tagungen, Konferenzen, Aussprachen, Besprechungen, Studien oder Aktionen jeder Art unterhält und durchführt.
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| II. |
[Art. 4]
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann darüber hinaus Zuwendungen aller Art - insbesondere Gönnerbeiträge - entgegennehmen.
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| III. |
[Art. 5]
Mitgliederkategorien / Aufnahmemöglichkeiten / Mitgliederbeitrag
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die vorgängig vom Präsidialausschuss diesbezüglich angefragt worden ist.
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte. Die Passivmitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidialausschusses erworben. Der Präsidialausschuss kann eine Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Beschluss des Präsidialausschusses ist endgültig.
Der Mitgliederbeitrag beträgt sowohl für Aktiv- als auch für Passivmitglieder CHF 10.-
[Art. 6] Unterschied in der Rechtsstellung zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern
Aktiv- und Passivmitglieder verfügen grundsätzlich über die gleichen Rechte. Jedoch nur Aktivmitglieder verfügen über die Möglichkeit, ins Präsidium gewählt zu werden.
[Art. 7] Erlöschen der Mitgliedschaft / Stellung ausgetretener bzw. ausgeschlossener Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie durch Ausschluss.
Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist dem Sekretariat mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Präsidialausschuss fällt nach Anhörung des Betroffenen den Ausschlussentscheid.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| IV. |
[Art. 8] Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, genannt Präsidium
- der Präsidialausschuss
- das Sekretariat
- die Revisionsstelle
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| a) |
Die Mitgliederversammlung
[Art. 9] Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr statt. Der Präsidialausschuss bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder an derer zuletzt bekannten Adresse mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich (d.h. per Brief / Fax / E-Mail) unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidialausschuss einberufen werden, sofern die Geschäfte es erfordern.
Ferner ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beim Sekretariat verlangt. Die Versammlung hat im diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches stattzufinden.
[Art. 10] Befugnisse der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl des Vorsitzenden des Präsidiums, der Mitglieder des Präsidiums sowie der Revisionsstelle
- Auflösung des Vereins
- Änderung der Statuten
- Entlastung des Präsidiums und der Revisionsstelle
[Art. 11] Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
[Art. 12] Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktiv- und Passivmitglied eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
[Art. 13] Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Für die Änderungen der Statuten bedarf es zweier Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.
Für eine wesentliche Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf es dreier Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen in der Regel durch Handerheben. Vorbehalten bleibt die geheime Stimmabgabe auf Anordnung des Präsidenten.
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b) |
Das Präsidium
[Art. 14] Zusammensetzung des Präsidiums
Das Präsidium besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorsitzende des Präsidiums und die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreise der Aktivmitglieder des Vereins gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden des Präsidiums konstituiert sich das Präsidium selbst.
[Art. 15] Einberufung der Sitzung des Präsidiums
Das Präsidium versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung hat schriftlich, in der Regel 20 Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Unter der Bedingung, dass alle Mitglieder des Präsidiums einverstanden sind, können Sitzungen des Präsidiums telefonisch oder in anderer geeigneter elektronischer Form durchgeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden.
Der Vorsitzende des Präsidiums ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder eine Sitzung verlangt. In diesem Fall muss die Sitzung innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens stattfinden.
[Art. 16] Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder physisch anwesend oder per Telefon bzw. in einer anderen elektronischen Form verbunden ist.
Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen durch einfaches Mehr der stimmenden Präsidiumsmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
[Art. 17] Befugnisse des Präsidiums
Das Präsidium hat folgende Befugnisse:
- Ernennung von Sonderbeauftragten
- Wahl der Mitglieder des Präsidialausschusses
- Überwachung der Richtigkeit der Geschäfte des Präsidialausschusses und der weiteren Ausschüsse
- Abgabe von Empfehlungen zuhanden des Präsidialausschusses und - falls vorhanden - der weiteren Ausschüsse
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c) |
Der Präsidialausschuss
[Art. 18] Zusammensetzung
Der Präsidialausschuss besteht aus dem Vereins-Präsidenten sowie mindestens 2 weiteren Personen.
[Art. 19] Wahl des Präsidialausschusses
Die Mitglieder des Präsidialausschusses werden durch das Präsidium für die Dauer von vier Jahren ernannt.
[Art. 20] Befugnisse des Präsidialausschusses / Zeichnungsberechtigung
Der Präsidialausschuss hat die Geschäfte des Vereins im Interesse seiner Mitglieder zu leiten und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind.
Namentlich vertritt er den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Für den Verein zeichnungsberechtigt ist ausschliesslich der Vereinspräsident zusammen mit dem Generalsekretär. Sie besitzen Kollektivunterschrift.
[Art. 21] Einberufung des Präsidialausschusses
Der Präsidialausschuss versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung hat schriftlich, in der Regel 7 Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Der Präsident ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidialausschusses eine Sitzung verlangt. In diesem Fall muss die Sitzung spätestens einen Monat nach schriftlichem Eingang des Begehrens stattfinden.
Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, Anträge in die nächste Traktandenliste aufnehmen zu lassen. Derartige Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich zugehen.
[Art. 22] Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung in der Sitzung des Präsidialausschusses
Der Präsidialausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen durch einfaches Mehr der stimmenden Präsidialausschussmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Sitzungen des Präsidialausschusses können in telefonischer oder anderer geeigneter elektronischen Form durchgeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden, es sei denn ein Viertel der Mitglieder verlange eine ordentliche Sitzung des Präsidialausschusses.
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d) |
Das Sekretariat
[Art. 22]
Der Präsidialausschuss kann zu seiner Entlastung die Führung der laufenden Geschäfte einem Sekretariat übertragen, das von einem Geschäftsführer (genannt Generalsekretär) geführt wird. Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und des Präsidialausschusses teil. Er vertritt den Verein zusammen mit dem Präsidenten nach Vorgaben und Anweisungen des Präsidialausschusses nach aussen.
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d) |
Die Revisionsstelle
[Art. 24] Die Mitgliederversammlung wählt, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar.
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung und erstattet dem Präsidium und dem Präsidialausschuss zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
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V. |
[Art. 25]
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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| VI. |
[Art. 26] Auflösung
Über die Auslösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
[Art. 27] Liquidation
Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Präsidialausschuss. Der Präsidialausschuss kann stattdessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
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VII. |
[Art. 27]
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom_________ angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
Die Statuten der Gründerversammlung vom 08.04.2004 werden mit Inkrafttreten dieser Statuten gegenstandslos.
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[1] |
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Im Hinblick auf Art. 8 Abs.3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die Begriffe "Präsident", "Generalsekretär" etc. geschlechtsneutral zu verstehen.
mentan läuft das Anmeldeverfahren beim Handelsregisteramt. Die Statuten werden wir wieder veröffentlichen, sobald dieses abgeschlossen ist. Wir bitten um etwas Geduld.
Bei Fragen wenden Sie sich doch bitte an das Generalsekretariat.
Mit bestem Dank für das Verständnis!
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