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Parlamentarischer Vorstoss — Rechtshilfeverfahren

Der Kooperations-Rat Schweiz | Russland hat zum Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu Art. 78 Abs. 1 lit.g beim Parlament einen Vorstoss unternommen.

Das Gesetz sieht vor, dass im Rechts- und Amtshilfeverfahren das Bundesgericht nicht als Beschwerdeinstanz angerufen werden kann. Das Bundesstrafgericht würde damit als einzige Instanz abschliessend urteilen.

Dies ist eine gefährliche Beschneidung der elementaren Rechtsstaatsgarantien. Es ist menschlich, dass eine einzige Instanz — im Wissen darum, dass ihr Entscheid nicht geprüft werden kann — in Stresssituationen der Überlastung gerne dazu neigt, schneller und damit leichtfertiger zu urteilen. Gerade im Rechtshilfeverfahren ist das besonders gefährlich.

Unsere Intervention trug Früchte. Obwohl das Thema in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert worden war, sind zwei Einzelanträge zu diesem Artikel eingereicht worden, die unser Anliegen aufnahmen.

Befriedigt dürfen wir feststellen, dass sich politische Meinungsbildungsprozesse von vernünftigen Argumenten durchaus beeinflussen lassen.

Begründung von Prof. Dr. Karl Eckstein, Mitglied unseres Präsidiumsausschusses, Schweizer Rechtsanwalt, seit 22 Jahren in Russland tätig.

Schweizer Behörden gehen im Allgemeinen absolut zu Unrecht davon aus, dass Behörden in anderen Ländern genauso seriös, ehrlich und unbestechlich seien wie sie selbst.

Hierzulande wird der Grossteil der Rechtshilfeverfahren von interessierten Kreisen - insbesondere der Konkurrenz- schlichtweg gekauft.

Wenn man Informationen von einer Konkurrenz aus der Schweiz haben will, zahlt man der zuständigen Behörde (resp. deren Beamten) einen gewissen Betrag. Diese eröffnen dann ein Verfahren mit Rechtshilfegesuch. (Vorzugsweise wird heute in solchen Fällen „Geldwäscherei” vorgeworfen, weil man dazu leicht die absurdesten Verdachtskonstruktionen erfinden kann).

Die Schweizer Behörden prüfen in der Regel die materielle Rechtmässigkeit des ausländischen Strafverfahrens nicht oder nur sehr oberflächlich. Sie verlangen keine fundierte Nachweise für den „Verdacht”. Sie prüfen nicht, ob diese Verfahrenseröffnung mit dem schweizerischen ordre public vereinbar sei: Sie vollziehen gehorsam und diensteifrig die Aktenbeschlagnahme und verfügen Kontosperrungen im Auftrag von korrupten Behörden aus Ländern, die -in rechtsstaatlicher Hinsicht- nicht anders denn als „Bananenrepubliken” zu bezeichnen sind.
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